§201a – Wird die Straßenfotografie verboten?

Zum Thema §201a: Es kursieren im Moment einige Publikationen, die “Das Ende der Straßenfotografie” befürchten. Den Anlass bietet ein Gesetz, dass seit dem 26.1.2015 das Fotografieren von Personen unter Strafe stellen kann.
Ich werde als Nichtjurist versuchen, den Zusammenhang zur Straßenfotografie herzustellen, und verwende den Gesetzestext nur auszugsweise. Sehr wichtig dabei erscheint mir auch der Titel
(Link zum vollständigen Bundesgesetzblatt, s.u.):

Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht

“§ 201a, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer …

(2) eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt …”

Neu daran ist, dass zum ersten Mal das unbefugte Fotografieren selbst, und nicht etwa die unbefugte Nutzung der Aufnahme strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Die unbefugte Nutzung, d.h. meist auch schon einer einzigen Person die Aufnahme zu zeigen, war schon vorher kritisch und steht hier nicht im Zusammenhang mit meiner Betrachtung zur Fotografie im öffentlichen Raum.
Sicher ist es interessant, den ganzen Text Wort für Wort zu lesen. Es ist aber nur diese eine Stelle, die sich tatsächlich auf die Straßenfotografie beziehen könnte, wobei die eigentliche Absicht des Gesetzgebers auf die Herstellung und Verbreitung von Nacktaufnahmen Minderjähriger abzielt.

Ich meine, dass man sich für die Zeit vor und nach dem 26.1.2015 über sein fotografisches Handeln im Klaren sein muss, ganz besonders, wenn Personen in den Aufnahmen erscheinen.
Immer muss sich der Fotograf fragen, ob man eine Person innerhalb eines öffentlichen Raums ablichtet und in welcher inhaltlichen Bedeutung sie im Bild erscheint:
– kann ich der Person (durch die Veröffentlichung) einen Schaden zufügen?
– ist aus meiner ursprünglichen Absicht, eine belebte Straße zu fotografieren, ein Portrait im weitesten Sinne geworden?
Zu beurteilen wird dies im Streitfall ein Richter haben, das war vor dem 26.1.2015 nicht anders.
Ohnehin war und ist es empfehlenswert eine schriftliche Einverständniserklärung der abgebildeten Person einzuholen, wenn man das Bild veröffentlichen möchte – in welcher Form auch immer !

Habe ich mit meinem Gewissen geklärt, zu welchem Zweck und mit welchem Risiko ich die Aufnahme mache, dann erst drücke ich den Auslöser. Oder die Zeit zum Nachdenken war zu knapp, dann habe ich das Foto einfach nicht gezeigt, wenn mir im Nachhinein doch Zweifel kamen.

Ich stelle mir Situationen vor, die juristische Konsequenzen nach sich ziehen können:
– das Fotografieren einer schlafenden, bewusstlosen oder betrunkenen Person
– “lustige” Fotohappenings, wie sie Schaulustige an Unfallorten veranstalten, dabei Hilfeleistungen unterlassen oder sogar behindern (muss ich kommentieren, wie ich ein solches Verhalten finde?)
– Fotoaufnahmen nackter Kinder, die an einem heißen Sommertag in einem Stadtbrunnen baden

Hierzu noch ein Auszug aus dem Gesetz:

“(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, 1. herstellt oder anbietet, …”

Gut, dieser Absatz wird Eltern beunruhigen, die bei einem sommerlichen Kinderfest im Garten auch die Kinder anderer Familien im Sucher haben. Er bezieht sich klar auf ein Thema, welches nicht meines ist. Der Mann, der mir nackt auf einem Fahrrad entgegenkam, hätte ich gern fotografiert, er war eindeutig volljährig und hinter ihm ragte eine Kirche in die Höhe. Ich hatte aber keine Kamera dabei und habe mich deshalb sehr geärgert.

 

Interessant könnte die Frage werden, ob auch ein Foto entstanden sein muss, oder ob es ausreicht, wenn nachweislich der Auslöser betätigt wurde (obwohl kein brauchbares Foto entstanden ist, weil völlig überbelichtet, Kamera defekt, o.ä.).
Diese juristische Spitzfindigkeit ist ebenfalls nicht neu, aber es hat natürlich andere Folgen, ob der Kläger das gemachte Foto auch nachweisen muss, oder ob die pure Absicht des Fotografierenden ausreicht, sich strafbar zu machen.

Wie auch immer, jetzt ist das Feuer gelegt und uns Fotografen können (teils berechtigte, teils absurde) Diskussionen auf der Straße bevorstehen und ich werde folgendes tun:
Ich drucke die betreffende Seite aus und lege das Blatt zur Fotoausrüstung.
Wenn ich auf der Straße angesprochen werde und ein sinnvolles Gespräch für möglich halte, dann werde ich meinen Gesprächspartner bitten, sich das Blatt durchzulesen und auf dieser Grundlage mit ihm besprechen, ob eine strafbare Handlung tatsächlich stattgefunden hat.
In einer vergleichbaren Situation gab ich einem besonders verärgerten Bürger meine Visitenkarte und empfahl ihm mit einem Anwalt zu beraten, ob eine Anzeige gegen mich erfolgreich sein wird. Ich habe nie wieder von ihm gehört.

Nach wie vor glaube ich NICHT, dass der § 201a die Einschränkung der Straßenfotografie beabsichtigt. Und ja, es gibt tolle Straßenfotos, die damals wie heute im Konflikt zwischen  Persönlichkeitsschutz und Kunstfreiheit höchst streitbar sind oder waren. Immer noch kann jeder ein Henri Cartier Bresson oder eine Vivian Maier werden.
Dazu nochmal ein Blick auf das o.a. Bundesgesetzblatt:

“(4) Absatz 1 Nummer 2, … gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder…, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.”

Zum Schluss eine Denksportaufgabe

In einem Straßencafé wehrt sich ein Mensch gegen seinen völlig antiautoritär erzogenen Sprössling. Ich finde die Hilflosigkeit des Erwachsenen interessant, nehme spontan den Fotoapparat aus meiner Tasche und drücke vor Zeugen den Auslöser. Aber ich hatte vergessen, vorher die Speicherkarte einzulegen. Wie lange muss ich ins Gefängnis?
Bitte berücksichtigen Sie bei der Lösung der Aufgabe die Überschrift des Gesetzblattes, auf die sich der jeweils anzuwendende Paragraph bezieht: “Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht”.

Rainer Jordan
(Fotografenmeister)

Hier geht es zum Gesetz

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